Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf Verlangen übersenden wir Ihnen gerne eine Kopie unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn und soweit jedoch mit Ihrem Haus ein Rahmenvertrag in Bezug auf die angebotenen Positionen besteht, gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und nur ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

mail an: hello@beaheadagency.de

§ 1. Geltungsbereich

(1) Unsere vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Verträge, die wir – die Werbeagentur Be aHead GmbH (im Folgenden auch „Auftragnehmer“) mit Ihnen als unseren Kunden (im Folgend auch „Kunde“ / „Auftraggeber“ / „Käufer“) abschließen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB, an die sich unser Leistungsangebot ausschließlich richtet.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich mit der Bezeichnung „verbindlich“ gekennzeichnet ist.

(2) Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages wird durch den Kunden uns gegenüber abgeben, insbesondere durch Bestellung oder Auftrag. Die Kunde ist an seine Bestellung ein Monat gebunden.

(3) Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme des Angebots des Kunden, unsere Auftragsbestätigung oder mit unserer Warenlieferung oder Beginn unserer Dienstleistung mit dem Kunden gegenüber erkennbarem Handeln zustande.

(4) Beschreibungen, Abbildungen, Maß- und Mengenangaben sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung / Leistung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.

§ 3. Leistungen des Kunden, Freigabemuster

(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Hierzu benennt der Kunde einen fachlich kompetenten Ansprechpartner aus seinem Hause, der uns die zur Auftragsdurchführung notwendige Informationen zur Verfügung stellt und notwendige Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. Eingetretene Verzögerung wegen Nichterfüllung der Pflichten dieses Absatzes gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Soweit uns der Kunde Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Die von Kunden überlassenen Bilder müssen für vertragliche Leistungserbringung ausreichend lizenziert sein und werden bei Überlassung als ausreichend lizenziert angesehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter bezogen auf die überlassenen Vorlagen freizustellen.

(3) Bei Anfertigungen für den Kunden wird vor Produktionsbeginn ein Freigabemuster oder digitaler Korrekturabzug an den Kunden übermittelt. Der Kunde hat uns innerhalb angemessener Zeit (in der Regel nicht mehr als fünf Werktage) schriftlich oder E-Mail mitzuteilen, ob er dem von uns unterbreiteten Vorschlag mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt. Gleiches gilt im Falle von Entwürfen bei Gestaltungen und Durchführung von Werbemaßnahmen. Nimmt der Kunde den von uns vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Vorschlag etwaig verbundenen Kostenvoranschlags. Reine Materialmuster, Beispielmuster oder allgemeine vergleichbare Muster, welche von uns überlassen werden, stellen weder ein verbindliches Freigabemuster noch einen verbindlichen Entwurf im Sinne dieses Absatzes dar. Verzichtet der Kunde auf eigenen Wunsch auf die Besichtigung des Freigabemusters oder Entwurfes, so gehen etwaige Abweichungen, die bei dessen Besichtigung hätten verhindert werden können, zu seinen Lasten.

(4) Es gehört zum Pflichtenkreis des Kunden die gelieferten Waren entgegenzunehmen. Kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, zu einer Nichtabnahme bestellter Waren, so trägt der Kunde die gesamten zusätzlichen Versandkosten. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4. Preise, Mehrkosten, Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise gelten – soweit die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und „ab Werk“, so dass Transport und Verpackung gesondert zu marktüblichen Preisen in Rechnung gestellt werden. Etwaig anfallende GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen und Künstlersozialversicherungsabgaben werden entsprechend unseres Angebots gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu tragen

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, die uns dadurch entstanden Mehraufwendungen, Preissteigerungen oder sonstigen entstandenen Schaden gegenüber dem Kunden zu berechnen bzw. ersetzt zu verlangen.

(3) Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang bei uns einzugehen, sofern kein anderes angemessenes Zahlungsziel in der Rechnung ausgewiesen ist. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 5. Liefer-/Leistungszeiträume, Fristen, Teillieferung

(1) Im Angebot und in der Auftragsbestätigung von uns genannte Liefer-/Leistungsfristen bzw. Liefer-/Leistungszeiträume sind nur annähernd und nicht verbindlich. Sie führen nicht zu einem absoluten oder relativen Fixgeschäft. Verbindliche Fixtermine müssen schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

(2) Von uns nicht zu vertretende, unvorhersehbare Ereignisse (insbesondere Streik, Pandemien, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiträume für die Dauer der Verzögerung. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren, sollte die Verzögerung über zwei Woche andauern. Sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Werden wir nach vorstehendem Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Liefer-/Leistungszeiträume, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.

(3) Teillieferung/-leistung ist ebenso zulässig wie Lieferungen/Leistung vor Ablauf der vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen.

§ 6. Gefahrübergang, Abnahme, Versandbedingungen, Transportschäden

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über.

(2) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über.

(3) Wünscht der Kunde Übersendung zu einer bestimmten Adresse, so bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes nach billigem Ermessen, soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein. Unabhängig hiervon sind Transportschäden uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich oder E-Mail anzuzeigen. Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Kunde eine schriftliche Bestätigung des Frachtführers einzuholen und an uns zu übermitteln.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält (insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist), haben wir das Recht, gelieferte Ware zurückzufordern, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir die gelieferte Ware zurückfordern, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die gelieferte Ware pfänden. Von uns zurückgenommene Ware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

(2) Bei Pfändungen der gelieferten Ware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

(3) Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Die freizugebenden Sicherheiten dürfen wir hierbei auswählen.

§ 8. Mängelgewährleistung, Sachmängel

(1) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüchen (insbesondere §§ 434 ff BGB und §§ 633 ff BGB).

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Kaufverträgen und kaufvertraglichen Komponenten des Vertrages beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Ware. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkverträgen und werkvertraglichen Komponenten des Vertrages beträgt 1 Jahr ab Abnahme. Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verhalten von uns, unserer Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen; in diesen Fällen gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(4) Im Falle einer Verpflichtung unsererseits zur Nacherfüllung bleibt uns das Recht vorbehalten, die Art und Weise der Nacherfüllung zu bestimmen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann vom Käufer Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des nicht erbrachten Teils des Vertrages verlangt werden.

(5) Geringfügige produktionsbedingte Abweichungen, die sich im Rahmen der üblichen Toleranzen bewegen und den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar. Darstellungen – insbesondere von Farben und Materialien – bei Anzeige digitaler Vorlagen (insbes. auf Monitoren/Smartphones) oder auf Printmedien (insbes. wegen der Druckqualität) können bei dem Produkt anders aussehen, weshalb ohne Besichtigung des Freigabemusters auch keine optische Verbindlichkeit gewährleistet ist.

§ 9. Haftung wegen Verschulden

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung/Leistung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands/unserer Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands/unserer Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands/unserer Leistung typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere die Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Sofern wir nach vorstehenden Absätzen schadensersatzpflichtig sind

– wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre,

– haften wir nicht für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen oder damit in Verbindung gebracht werden.

– ist unsere Haftung ausgeschlossen bei Nichtkompatibilität der Daten oder des Software-Programms mit der Hard- und/oder Software des Kunden.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei arglistigem Verhalten jeweils von uns, unserer Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, bei Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte, Bilder und deren Lizenzierung

(1) Dem Kunden sollen – aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an uns – die vollständigen Nutzungsrechte an unseren Leistungen zukommen. Durch unsere Leitungserbringung zu unseren Gunsten entstandene Nutzungsrechte behalten wir uns vor bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig aus dem gegenständlichen Vertrag zustehen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält (insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist), haben wir das Recht, eine etwaig zwischenzeitlich durch den Kunden erfolgte Nutzung zu untersagen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Nach Erfüllung der uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen übertragen wir die Nutzungsrechte nach nachfolgender Maßgabe, wobei für Bilder eine Sonderregelung nach Maßgabe des letzten Absatzes gilt.

(2) Wir übertragen dem Kunden sämtliche übertragbaren Rechte an unserer vertraglichen Leistung sachlich und zeitlich uneingeschränkt sowie weltweit zur ausschließlichen Verwendung exklusiv in allen Nutzungsarten. Dahingehende Einschränkungen sind explizit vertraglich zu regeln. Der Kunde ist insbesondere berechtigt, unsere vertragliche Leistung nach eigenem freiem Ermessen in allen Medien ganz oder teilweise, unverändert oder verändert, in digitaler oder analoger Form zu nutzen und Dritten zugänglich zu machen, sie zu veröffentlichen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustrahlen oder vorzuführen sowie seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Rechtsübertragung umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht (einschließlich Satellitensendungen und Kabelweitersendungen), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Vornahme von Bearbeitungen unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes.

(3) Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst ebenfalls das Recht des Kunden, Dritten ohne unsere Zustimmung exklusive oder nichtexklusive Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen einzuräumen sowie Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.

(4) Die Rechtseinräumung gemäß der Absätze 2 und 3 umfasst ausdrücklich auch die Rechte zur Auswertung der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse in heute noch unbekannten Nutzungsarten.

(5) Die angemessene Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte sowie für die Erstellung einer detaillierten Dokumentation ist in dem vereinbarten Preis enthalten. Die angemessene Vergütung für später bekannte Nutzungsarten erfolgt gesondert gemäß § 32c UrhG. Soweit nach dem Zeitpunkt der Rechtsübertragung neue Nutzungsarten bekannt werden, die durch die vorstehenden Rechtsübertragungen nicht erfasst sind, erhält der Kunde die Option, die Rechte für die Nutzungsarten gegen eine angemessene Zusatzvergütung zu erwerben.

(6) Bei Bildern, die uns nicht durch den Kunden für die Leistungserbringung überlassen wurden, gelten hinsichtlich der Übertragung der Nutzungsrechte / Rechtseinräumung nach den Absätzen 2-5 folgende Besonderheiten: Wir übertragen dem Kunden sämtliche übertragbaren Rechte an den für unsere vertragliche Leistung verwendeten Bildern sachlich und zeitlich uneingeschränkt sowie weltweit zur ausschließlichen Verwendung exklusiv unserer Leistungserbringung zugrundeliegenden Nutzung, nach Maßgabe der uns zustehenden Nutzungsrechte. Die Bilder und Daten sind ausschließlich für die vertraglich vorgesehene Nutzung in der vertraglich vorgesehenen Form lizensiert. Auf Anfrage teilen wir dem Kunden den Lizenzgeber und den Umfang der Nutzungsrechte mit. Für eine über die vertraglich vorgesehene Nutzung hinausgehende Nutzung der Bilder durch den Kunden hat sich der Kunde mit dem Lizenzgeber in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter bezogen auf die über die vertraglich vorgesehene Nutzung der Bilder hinausgehende Nutzung freizustellen

§ 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürnberg. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt-

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AGBs unwirksame Klauseln oder Regelungslücken enthalten, gelten als Ersatz für die unwirksame Klausel bzw. zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGBs vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bzw. die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

(Stand: 10/2020)